Weitere Information zur Öffnung von Schießstätten

(Text lt. ÖSB-Homepage:)

Mit 29. Mai wird wie bereits mehrfach angekündigt von Seiten der Regierung eine weitere Lockerung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 in Kraft treten. Diese Lockerungsverordnung beinhaltet u.a. die ersehnte Öffnung von Indoor-Sportstätten und damit die Möglichkeit für Vereine, die Tore ihrer Schießstände nach der elfwöchigen Zwangspause unter gewissen Auflagen wieder zu öffnen.

Laut der nun veröffentlichten aktuellen 2. COVID-19-Lockerungsverordnungs-Novelle ist ab 29. Mai das Betreten von Indoor-Sportstätten unter gewissen Voraussetzungen (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Betreten, Mindestabstand 1m; siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der COVID-19-LV per 1. Mai 2020) zulässig. Für Freiluftbereiche von Sportstätten gilt nach wie vor der Mindestabstand von 1m (§ 1 Abs. 1 der COVID-19-LV per 1. Mai 2020).

Zudem ist bei Ausübung der Sportart gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von BetreuerInnen und TrainerInnen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Sportausübung selbst ist nicht erforderlich.

Eine mögliche Umsetzung der neuen Auflagen für Veranstaltungen und Zuschauer bei ÖSB-Veranstaltungen wird derzeit geprüft.

 

 

 

Weitere Infos findet ihr auf der ÖSB-Homepage

 

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